Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Vier rechtlich selbständige Firmen (hier: 1. Bizerba - Waagen, GmbH & Co, KG, 2. Bizerba - Waagen, Export - GmbH & Co, KG, 3. Bizerba - Waagen, Export - GmbH, 4. Bizerba - Waagen, GmbH) können auch dann nicht als einheitliches Unternehmen angesehen werden, wenn für sie beim zuständigen Postamt ein gemeinsames Postfach besteht und der gesamte Briefeinlauf im Sekretariat des Gesellschafters beider GmbHen und Geschäftsführers einer GmbH und einer GmbH & Co KG auf die einzelnen Firmen aufgeteilt wird und wenn am Hauseingang nur ein einziges Geschäftsschild mit einer auf keine der vier Firmen zutreffenden Firmenbezeichnung angebracht ist (hier: Anfrage über Beschäftigung und Einkommen der geschiedenen Gattin bei einer der Firmen; Gattin bei anderer beschäftigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035077Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_0060OB00248_7400000_001