RS OGH 1974/12/19 7Ob217/74, 7Ob642/76, 7Ob578/77, 7Ob650/79, 6Ob629/79, 5Ob760/81, 7Ob555/83, 6Ob78

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Veröffentlicht am 19.12.1974
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 217/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 217/74
  • 7 Ob 642/76
    Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 642/76
  • 7 Ob 578/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76
  • 7 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 650/79
    Veröff: SZ 52/99
  • 6 Ob 629/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 629/79
    Auch
  • 5 Ob 760/81
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 760/81
    Auch
  • 7 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 555/83
    Auch
  • 6 Ob 789/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 789/82
  • 1 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
  • 7 Ob 707/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 707/89
    Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T1)
  • 1 Ob 551/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 551/93
    Auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar de fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T2)
  • 4 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 527/93
  • 3 Ob 1566/94
    Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 1566/94
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 1620/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1620/95
    Auch
  • 8 Ob 1610/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 1610/95
    Auch; nur: Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. (T3)
  • 7 Ob 2086/96g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2086/96g
    Auch; Beis wie T1 nur: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. (T4)
    Beisatz: Hier: Kaffeehausbetrieb statt Eisenhandlung. (T5)
  • 4 Ob 2082/96x
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2082/96x
    Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T6)
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 276/02y
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 276/02y
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T7)
  • 1 Ob 192/04y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 192/04y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T8)
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9)
  • 6 Ob 168/05g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 168/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T10)
  • 9 Ob 2/06v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 2/06v
    Beis wie T8
  • 7 Ob 12/07a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 12/07a
    Auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)
    Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T12)
  • 5 Ob 23/08f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 23/08f
    Auch; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T13)
    Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T14)
    Beisatz: Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T15)
  • 7 Ob 241/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 241/08d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T16)
  • 5 Ob 136/09z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 136/09z
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 27/11k
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 27/11k
    Auch; Beisatz: Hier: Betrieb eines Taxiunternehmens. (T17)
  • 2 Ob 13/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
    Vgl; Beis wie T11; Vgl Beis wie T9
  • 6 Ob 200/12y
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 200/12y
    nur: Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden sind Gutes unzulässig. (T18)
    Beis wie T14; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T19)
  • 1 Ob 185/12f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
    Vgl; Beis ähnlich wie T13
  • 2 Ob 150/12s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 150/12s
    Vgl Beis wie T9
  • 4 Ob 25/14a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
    Auch; nur T18
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 175/14z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 175/14z
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T20)
  • 7 Ob 149/17p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 149/17p
    Vgl; Beis wie T11
  • 8 Ob 101/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 101/17m
    Auch
  • 8 Ob 102/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 102/17h
    Beis wie T13
  • 5 Ob 22/18y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 22/18y
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 8 Ob 114/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 114/18z
    Auch; Beis wie T13
  • 5 Ob 81/21d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 81/21d
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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