- 7 Ob 217/74
Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 217/74
- 7 Ob 642/76
Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 642/76
- 7 Ob 578/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76
- 7 Ob 650/79
Veröff: SZ 52/99
- 6 Ob 629/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 629/79
Auch
- 5 Ob 760/81
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 760/81
Auch
- 7 Ob 555/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 555/83
Auch
- 6 Ob 789/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 789/82
- 1 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
- 7 Ob 707/89
Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T1)
- 1 Ob 551/93
Auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar de fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T2)
- 4 Ob 527/93
- 3 Ob 1566/94
Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 1566/94
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 1620/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1620/95
Auch
- 8 Ob 1610/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 1610/95
Auch; nur: Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. (T3)
- 7 Ob 2086/96g
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2086/96g
Auch; Beis wie T1 nur: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. (T4)
Beisatz: Hier: Kaffeehausbetrieb statt Eisenhandlung. (T5)
- 4 Ob 2082/96x
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2082/96x
Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T6)
- 1 Ob 622/95
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 276/02y
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T7)
- 1 Ob 192/04y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T8)
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9)
- 6 Ob 168/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T10)
- 9 Ob 2/06v
Beis wie T8
- 7 Ob 12/07a
Auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T11)
Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T12)
- 5 Ob 23/08f
Auch; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T13)
Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T14)
Beisatz: Diese gemäß
§ 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T15)
- 7 Ob 241/08d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T16)
- 5 Ob 136/09z
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 27/11k
Auch; Beisatz: Hier: Betrieb eines Taxiunternehmens. (T17)
- 2 Ob 13/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
Vgl; Beis wie T11; Vgl Beis wie T9
- 6 Ob 200/12y
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 200/12y
nur: Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden sind Gutes unzulässig. (T18)
Beis wie T14; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T19)
- 1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
Vgl; Beis ähnlich wie T13
- 2 Ob 150/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 150/12s
Vgl Beis wie T9
- 4 Ob 25/14a
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
Auch; nur T18
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Auch; nur T3
- 6 Ob 175/14z
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 175/14z
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T20)
- 7 Ob 149/17p
Vgl; Beis wie T11
- 8 Ob 101/17m
Auch
- 8 Ob 102/17h
Beis wie T13
- 5 Ob 22/18y
Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
- 8 Ob 114/18z
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 81/21d
Vgl; Beis wie T8