Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Ein Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO kann durch das Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Berufung beseitigt werden, sofern eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlage nicht erforderlich ist. Es bedarf keiner Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041111Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_0060OB00225_7400000_001