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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der B, geboren 1983, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 2002, Zl. 312.351/2-III/11/01, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. September 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 12. März 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe sich von 7. August 1985 bis 7. Juni 1997 auf Grund gültiger Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Im Verlauf des Jahres 1997 sei sie mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt, um ihren nach einem Motorradunfall schwer verletzten Bruder zu pflegen. Der Bruder sei im Jahr 1999 genesen. Am 19. November 2000 sei die Beschwerdeführerin auf Grund eines von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Visums C, gültig von 16. November 2000 bis 15. Dezember 2000, nach Österreich eingereist. Seither halte sie sich in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Minderjährigkeit vor dem 11. Oktober 2001 nicht in der Lage gewesen, einen in Bezug auf fremdenrechtliche Bestimmungen rechtserheblichen Willen zu bilden. Relevant sei einzig, dass ihre gesetzlichen Vertreter im Jahr 1997 für die Beschwerdeführerin entschieden hätten, auch ihre Niederlassung in Österreich zu beenden und nach Jugoslawien zurückzukehren.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. März 2001 sei die Beschwerdeführerin in Österreich zwar aufhältig, jedoch nicht niedergelassen gewesen. Selbst wenn man von einer Niederlassung seit der Einreise am 19. November 2000 ausginge, hätte die Beschwerdeführerin dafür jedenfalls einen Aufenthaltstitel benötigt. Zu den bis 1997 vorgelegenen Aufenthaltstiteln bestünde diesfalls weder in zeitlicher Hinsicht ein Naheverhältnis, noch wäre rein faktisch eine ununterbrochene - wenn auch rechtswidrige -
Fortsetzung der früheren Niederlassung gegeben.
Beim Antrag der Beschwerdeführerin handle es sich somit nicht um einen Verlängerungs-, sondern vielmehr um einen Erstantrag, den sie entgegen § 14 Abs. 2 FrG nicht vor ihrer Einreise vom Ausland aus gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 FrG lauten (auszugsweise):
"§ 14 (2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
§ 23 (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit dem selben Zweckumfang zu erteilen. ..."
2.1. Die Beschwerdeführerin lebte unstrittig von August 1985 bis Juni 1997 auf Grund von Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet und danach in ihrer Heimat. Sie stellt nicht in Abrede, erst am 19. November 2000 mit einem für einen Monat gültigen Visum C wieder nach Österreich eingereist zu sein und seither hier zu leben, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass sie im Jahr 1997 als 14-jährige entgegen ihrem Wunsch, in Österreich zu bleiben, von ihren Eltern nach Jugoslawien gebracht worden sei. Sie selbst habe ihren Niederlassungswillen nie aufgegeben und sobald ihre Eltern zugestimmt hätten Jugoslawien wieder verlassen. Bei ihrem Antrag handle es sich somit um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, der vom Inland aus gestellt werden dürfe. Auf Grund ihrer schwer wiegenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (langer Voraufenthalt mit Schulbesuch in Österreich, untadeliger Lebenswandel, Lebensgemeinschaft mit einem seit jahrzehnten rechtsmäßig in Österreich aufhältigen Fremden, Berufstätigkeit im Inland auf Grund eines Befreiungsscheines) hätte die belangte Behörde dem Antrag stattgeben müssen.
2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn der Fremde - wenn auch rechtswidrig - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels, der ihn zur dauernden Niederlassung berechtigte, auf Dauer niedergelassen bleibt, wobei die dauernde Niederlassung auch bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt bestehen bleiben kann, wenn etwa die Wohnung in Österreich nicht aufgegeben wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 2000/18/0172).
Von einem nur kurzfristigen Auslandsaufenthalt kann bei der Beschwerdeführerin, die sich unstrittig von 1997 bis 19. November 2000 im Ausland aufgehalten hat, keine Rede sein. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihren Niederlassungswillen während dieser Zeit nicht aufgegeben, ist entgegenzuhalten, dass es insofern nicht auf die Aufrechterhaltung des Niederlassungswillens, sondern nur auf die tatsächliche Niederlassung ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0079).
Beim Antrag der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin diesen Antrag unstrittig vom Inland aus gestellt hat, wurde er von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre privaten und familiären Interessen ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sind, um eine Anordnung an die Behörde handelt, die beantragte Rechtsgestaltung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien ebenso wenig in Betracht wie eine Anwendung des in der Beschwerde erwähnten § 37 leg. cit.. Mit § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG hat der Gesetzgeber auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren (bzw. eine frühere Niederlassung tatsächlich beendet haben), gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0283.)
3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bundesminister für Inneres habe in "gleich gelagerten Fällen die jeweiligen Anträge als weitere Anträge qualifiziert", ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin aus Entscheidungen der belangten Behörde über die Niederlassungsbewilligungsanträge von anderen Fremden keine Rechte ableiten kann.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180267.X00Im RIS seit
08.04.2003