RS OGH 1974/12/19 11Os137/74, 9Os35/81, 9Os65/82, 14Os53/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1974
beobachten
merken

Norm

StPO §263 A

Rechtssatz

Zur sofortigen Verhandlung und Entscheidung über eine auf ein strenger strafbares Delikt ausgedehnte Anklage ist nicht die Zustimmung des Angeklagten einzuholen, Verhandlungen und Urteil sind nur dann ausgeschlossen, wenn er diese Zustimmung ausdrücklich versagt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098705

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_0110OS00137_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten