Norm
StPO §263 ARechtssatz
Zur sofortigen Verhandlung und Entscheidung über eine auf ein strenger strafbares Delikt ausgedehnte Anklage ist nicht die Zustimmung des Angeklagten einzuholen, Verhandlungen und Urteil sind nur dann ausgeschlossen, wenn er diese Zustimmung ausdrücklich versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098705Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_0110OS00137_7400000_001