Norm
VersVG §23Rechtssatz
Hat der Technische Überwachungsverein wegen festgestellter Mängel weder die weitere Benutzung des Kraftfahrzeuges untersagt noch für die Beseitigung der Mängel eine Frist gesetzt, so kann in der weiteren kurzfristigen Benutzung keine schuldhafte Verletzung der Gefahrstandspflicht gesehen werden.
Veröff: VersR 1975,366
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103653Dokumentnummer
JJR_19741220_AUSL000_0040ZR00171_7300000_001