RS OGH 1974/12/20 IVZR171/73

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Veröffentlicht am 20.12.1974
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Norm

VersVG §23
VersVG §25

Rechtssatz

Hat der Technische Überwachungsverein wegen festgestellter Mängel weder die weitere Benutzung des Kraftfahrzeuges untersagt noch für die Beseitigung der Mängel eine Frist gesetzt, so kann in der weiteren kurzfristigen Benutzung keine schuldhafte Verletzung der Gefahrstandspflicht gesehen werden.

Veröff: VersR 1975,366

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103653

Dokumentnummer

JJR_19741220_AUSL000_0040ZR00171_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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