Norm
StGB §323 Abs2Rechtssatz
Eine Aufhebung eines Urteils (im Sinne des § 323 Abs 2 zweiter Satz StGB) auf Grund einer Berufung kommt nur bei einer im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Einzelrichter des Gerichtshof 1. Instanz vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (siehe §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO) in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096519Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009