Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit welcher lediglich die Verpflichtung übernommen wird innerhalb einer bestimmten Frist einen Käufer für ein Grundstück namhaft zu machen, der es um einen festgesetzten Preis zu erwerben bereit ist, und in der darüberhinaus versprochen wird, für den Fall der Terminsüberschreitung oder der Erfolglosigkeit der Bemühungen dem Verkäufer einen bestimmten Betrag zu bezahlen, begründet kein Mandatsverhältnis im Sinne §§ 1002 ff ABGB, sondern ist als (nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässiger) Vertrag eigener Art anzusehen (am ehesten ähnlich einem Trödelvertrag im Sinne § 1086 ABGB). Aus einer solchen Vereinbarung folgt daher keine Treuepflicht insbesondere keine Pflicht zur Bekanntgabe des tatsächlich erzielten - höheren - Kaufpreises an den Verkäufer. Die Verschweigung der wahren Kaufpreishöhe erfüllt daher nicht den Tatbestand des Betrugs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026220Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0130OS00134_7400000_001