RS OGH 1975/1/9 13Os134/74, 6Ob47/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1975
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1086
ABGB §1088
StGB §146 A1

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, mit welcher lediglich die Verpflichtung übernommen wird innerhalb einer bestimmten Frist einen Käufer für ein Grundstück namhaft zu machen, der es um einen festgesetzten Preis zu erwerben bereit ist, und in der darüberhinaus versprochen wird, für den Fall der Terminsüberschreitung oder der Erfolglosigkeit der Bemühungen dem Verkäufer einen bestimmten Betrag zu bezahlen, begründet kein Mandatsverhältnis im Sinne §§ 1002 ff ABGB, sondern ist als (nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässiger) Vertrag eigener Art anzusehen (am ehesten ähnlich einem Trödelvertrag im Sinne § 1086 ABGB). Aus einer solchen Vereinbarung folgt daher keine Treuepflicht insbesondere keine Pflicht zur Bekanntgabe des tatsächlich erzielten - höheren - Kaufpreises an den Verkäufer. Die Verschweigung der wahren Kaufpreishöhe erfüllt daher nicht den Tatbestand des Betrugs.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 134/74
    Entscheidungstext OGH 09.01.1975 13 Os 134/74
    Veröff: EvBl 1975/194 S 406 = JBl 1975,495
  • 6 Ob 47/06i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026220

Dokumentnummer

JJR_19750109_OGH0002_0130OS00134_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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