Norm
StRAG ArtIIIRechtssatz
Ist nach den Übergangsbestimmungen des § 323 StGB noch altes Recht anzuwenden, so ist, wenn einer Berufung gegen eine vor dem Inkrafttreten des StGB verhängte Strafe stattgegeben wird, auf Kerkerstrafe bzw Arreststrafe und nicht auf "Freiheitsstrafe" zu erkennen, wobei jedoch Verschärfungen nicht mehr auszusprechen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087402Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0130OS00133_7400000_001