Norm
ABGB §1380 BRechtssatz
Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017