RS OGH 1975/1/9 13Os133/74, 12Os150/74, 9Os138/74, 11Os156/74, 12Os94/08b

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Veröffentlicht am 09.01.1975
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Norm

StGB §323 Abs2

Rechtssatz

Unter Aufhebung des Urteils ist, abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil, im Schöffengerichtsverfahren die Beseitigung des Urteils wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder im Falle einer Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch wegen anderer Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten (siehe insbesondere §§ 288 Abs 2, 289 StPO) nicht aber auch eine Abänderung des Strafausspruches über Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zu verstehen (siehe § 295 StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 133/74
    Entscheidungstext OGH 09.01.1975 13 Os 133/74
    Veröff: EvBl 1975/56 S 105 = JBl 1975,330 (Liebscher) = RZ 1975/11 S 25
  • 12 Os 150/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 12 Os 150/74
  • 9 Os 138/74
    Entscheidungstext OGH 15.01.1975 9 Os 138/74
  • 11 Os 156/74
    Entscheidungstext OGH 14.02.1975 11 Os 156/74
    Veröff: EvBl 1975/196 S 408
  • 12 Os 94/08b
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 94/08b
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur ähnlich lautenden Übergangsbestimmung des § 48 SMG. (T1); Beisatz: Erst (und nur) nach Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2008 gefällten Urteils und einer demzufolge notwendigen Neudurchführung des Verfahrens wäre ein Vorgehen nach den - durch die SMG-Novelle 2007 mit einem erweiterten Anwendungsbereich versehenen - Diversionsbestimmungen der §§ 35 ff SMG unter Vornahme des Günstigkeitsvergleiches im Sinn der §§ 1, 61 StGB zu prüfen. Allein auf Grund einer von der Anklagebehörde erhobenen Strafberufung ist ein derartiges Vorgehen hingegen nicht zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096515

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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