Norm
StGB §323 Abs2Rechtssatz
Unter Aufhebung des Urteils ist, abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil, im Schöffengerichtsverfahren die Beseitigung des Urteils wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder im Falle einer Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch wegen anderer Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten (siehe insbesondere §§ 288 Abs 2, 289 StPO) nicht aber auch eine Abänderung des Strafausspruches über Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zu verstehen (siehe § 295 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096515Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009