RS OGH 1975/1/14 8Ob225/74 (8Ob226/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1975
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C2c

Rechtssatz

Erledigung der Beweisrüge und rechtliche Beurteilung einzelner Vorfälle als Eheverfehlung in einem führt zwangsläufig zu einer Vermengung dieser beiden Überprüfungsaufgaben des Rechtsmittelgerichtes, sodaß sich kaum zweifelsfrei erkennen läßt, welche erstgerichtlichen Feststellungen das Berufungsgericht als unbedenklich übernehmen, welche es ergänzen und von welchen es abgehen wollte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 225/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 8 Ob 225/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043109

Dokumentnummer

JJR_19750114_OGH0002_0080OB00225_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten