Norm
ZPO §503 Z2 C2cRechtssatz
Erledigung der Beweisrüge und rechtliche Beurteilung einzelner Vorfälle als Eheverfehlung in einem führt zwangsläufig zu einer Vermengung dieser beiden Überprüfungsaufgaben des Rechtsmittelgerichtes, sodaß sich kaum zweifelsfrei erkennen läßt, welche erstgerichtlichen Feststellungen das Berufungsgericht als unbedenklich übernehmen, welche es ergänzen und von welchen es abgehen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043109Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0080OB00225_7400000_001