Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn bei Sammlung des Prozessstoffes ein Verfahrensgesetz verletzt wurde und diese Gesetzesverletzung geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043058Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009