Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Das mit einstweiliger Verfügung angeordnete Verbot der Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft kann seine Wirkung nur gegenüber freiwilligen Verfügungen des Gegners äußern, exekutive Schritte hingegen in keiner Weise verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011