RS OGH 1975/1/16 7Ob295/74, 7Ob22/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1975
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Norm

AHVB Art1
VersVG §149

Rechtssatz

1) Zum Unterschied zwischen primärer und sekundärer Risikobeschränkung.

2) Bei der Haftpflichtversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht mit dem Nachweis, daß er aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis haftpflichtig geworden ist. Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht daneben auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt.

3) Das Vorliegen der Voraussetzungen von Risikoausschlußklauseln oder Gefahrenumstandsausschlußklauseln ist vom Versicherer zu beweisen.

BGH vom 21.02.1957, II ZR 175/55; Veröff: NJW 1957,907

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 295/74
    Entscheidungstext OGH 16.01.1975 7 Ob 295/74
    nur: 2) Bei der Haftpflichtversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht mit dem Nachweis, daß er aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis haftpflichtig geworden ist. Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht daneben auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt. (T1) Veröff: VersR 1977,556 = VersRdSch 1978,64
  • 7 Ob 22/97d
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 22/97d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081044

Dokumentnummer

JJR_19750116_OGH0002_0070OB00295_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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