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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1972, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Juli 2000, Zl. St 96/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 25. November 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 99/18/0191, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 2000 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1999 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG abgewiesen. Weiter hat sie den Antrag, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots mit 20. März 2001 zu befristen, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Antrag, dem Beschwerdeführer ab 21. März 2001 die Wiedereinreise zu bewilligen, gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.
Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots hat die belangte Behörde wie folgt begründet:
Ausschlaggebend für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei gewesen, dass der Beschwerdeführer am 16. März 1998 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 1996 in Linz ein noch nicht 14 Jahre altes Mädchen mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.
In seinem Aufhebungsantrag habe der Beschwerdeführer auf die schlechte wirtschaftliche Situation seiner Gattin, die das gemeinsame Kind allein groß ziehen müsse, verwiesen. Das Kind würde nach dem Vater fragen. Der Familie sollte noch eine Chance gegeben werden. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Inhalt der bereits gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots erhobenen Berufung wiederholt.
Dazu sei zunächst auszuführen, dass der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nicht dazu diene, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheids zu bekämpfen. Der Umstand, dass die Gattin und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers in Österreich lebten, und daher mit dem Aufenthaltsverbot ein erheblicher Eingriff in dieses Familienleben verbunden sei, sei bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt worden. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gattin des Beschwerdeführers führe nicht dazu, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, dass er nicht mehr straffällig geworden wäre und sich weder der Strafverfolgung noch der Regressverpflichtung entzogen hätte, würden nicht so sehr zu seinen Gunsten ausschlagen, wie er dies meine. Sich der Strafverfolgung wegen eines Verbrechens zu entziehen, hätte wohl mit sich gebracht, dass nach dem Beschwerdeführer mit Haftbefehl gefahndet worden wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass vom Gericht dem inländischen Opfer mehr geglaubt worden sei als ihm, sei die Rechtskraft des Gerichtsurteils entgegenzuhalten. Dass die vom Gericht bemessene dreijährige Probezeit abgelaufen sei, bedeute noch nicht, dass die Verurteilung deshalb getilgt sei.
Zusammenfassend sei der Erstbehörde Recht zu geben, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, noch nicht weggefallen seien.
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begehrt insoweit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0346).
2.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Umstand, dass die Freiheitsstrafe vom Gericht bedingt nachgesehen worden sei, hätte zu einer positiven Prognose führen müssen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots seien daher von Anfang an nicht gegeben gewesen. Die belangte Behörde hätte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Verhängung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen müssen. Der Beschwerdeführer sei seit 6. März 1998 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die er schon dreieinhalb Jahre zuvor in seiner Heimat kennen gelernt habe. Den überwiegenden Teil dieses Zeitraumes habe er in Österreich verbracht. Seit September 1996 sei er Student am Bruckner Konservatorium in Linz. Während seines Aufenthalts in Österreich sei er stets einer Beschäftigung nachgegangen. Sein Sohn sei am 18. April 1998 in Österreich geboren. Er habe sich dem Gerichtsverfahren gestellt, weil er von seiner Unschuld fest überzeugt gewesen sei. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich dem Gerichtsverfahren zu entziehen. Die Verurteilung sei nur erfolgt, weil dem inländischen Opfer mehr geglaubt worden sei als ihm. Er habe sowohl die Geldstrafe als auch den dem Opfer zugesprochenen Schadenersatz, insgesamt also S 66.000,-- (EUR 4.796,40) bezahlt, obwohl es für ihn höchst einfach gewesen wäre, sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Dem gegenüber erscheine die Begründung des Aufenthaltsverbotsbescheides, dass der Beschwerdeführer den gesetzlich geschützten Werten gleichgültig gegenüberstehe, geradezu zynisch. Abgesehen davon seien die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden und von Amts wegen zu erhebenden Fakten in diesem Bescheid nicht einmal erwähnt worden. Eine sachgerechte Interessenabwägung hätte daher nur zu dem Ergebnis führen können, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unterbleiben müsse.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, aus welchen Gründen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots mit zehn Jahren zu hoch bemessen worden sei.
2.2. Diesem ausschließlich gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots gerichteten Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0346).
3.1. Als einzigen nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen Umstand macht der Beschwerdeführer geltend, dass die bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Strafe während der dreijährigen Probezeit nicht widerrufen worden sei und die Strafe daher entgültig nachzusehen sei. Mit Ablauf der Probezeit am 20. März 2001 sei er daher "gleichsam als rehabilitiert anzusehen".
3.2. Der seit der Verhängung des Aufenthaltsverbots verstrichene Zeitraum von erst etwa einem Jahr und acht Monaten ist angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine den Ausschlag gebende Minderung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gefahr schließen zu können. Der Umstand, dass die vom Gericht festgesetzte Probezeit inzwischen abgelaufen ist, bewirkt für sich keine Minderung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die maßgeblichen öffentlichen Interessen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, nicht weggefallen seien, begegnet daher keinen Bedenken.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000180157.X00Im RIS seit
08.04.2003