Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Voraussetzungen für den Lauf der Frist des § 12 Abs 3 VersVG sind erfüllt, wenn es nur noch Sache des Adressaten ist, im eigenen Lebensbereich die entsprechenden Anordnungen an die nach den Postvorschriften übernahmsberechtigten Angehörigen zu treffen und für die eigene Kenntnisnahme zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080208Dokumentnummer
JJR_19750116_OGH0002_0070OB00253_7400000_004