Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Hat die Witwe bis zum Tode ihres Gatten keine über das Maß der Beistandspflicht hinausgehende Tätigkeit in der bäuerlichen Wirtschaft entfaltet und ist der nach dem Tod ihres Gatten erzielte Ertrag auf eine im Verhältnis zu früher ins Gewicht fallende Mehrarbeit der Klägerin zurückzuführen, darf der entsprechende Teil des Ertrages nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden (so schon 8 Ob 133/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031548Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0080OB00271_7400000_001