RS OGH 1975/1/21 8Ob271/74, 2Ob131/75, 8Ob98/76 (8Ob99/76), 2Ob180/80, 8Ob51/84, 2Ob202/05b

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Veröffentlicht am 21.01.1975
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Norm

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 f

Rechtssatz

Hat die Witwe bis zum Tode ihres Gatten keine über das Maß der Beistandspflicht hinausgehende Tätigkeit in der bäuerlichen Wirtschaft entfaltet und ist der nach dem Tod ihres Gatten erzielte Ertrag auf eine im Verhältnis zu früher ins Gewicht fallende Mehrarbeit der Klägerin zurückzuführen, darf der entsprechende Teil des Ertrages nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden (so schon 8 Ob 133/73).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 271/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 8 Ob 271/74
  • 2 Ob 131/75
    Entscheidungstext OGH 25.09.1975 2 Ob 131/75
    Beisatz: Gewerbebetrieb (T1)
  • 8 Ob 98/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 98/76
    Vgl; Beisatz: Jedoch keine Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Erstgericht die Mehrarbeit der Witwe durch einen Abschlag von fünfundzwanzig Prozent von den Erträgnissen bereits bei seiner Rentenberechnung berücksichtigt hat. (T2)
  • 2 Ob 180/80
    Entscheidungstext OGH 09.12.1980 2 Ob 180/80
    Vgl auch; Beisatz: Bei Errechnung der auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbaren Erträgnisse aus dem ihr durch den Tod ihres Ehemannes als Erbschaft anfallenden Unternehmen (Tabaktrafik) ist der sogenannte Unternehmerlohn für die Arbeitsleistungen der Klägerin in diesem Unternehmen abzuziehen. In diesem Umfang entstehen die Einnahmen ausschließlich auf Grund ihrer Arbeitsleistungen. (T3)
  • 8 Ob 51/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 51/84
    Auch; Beisatz: Hier: Weiterführung eines Unternehmens: Bei Ermittlung allfälliger auf den Ersatzanspruch anrechenbarer Erträgnisse aus dem als Erbschaft angefallenen Unternehmen ist ein sogenannter Unternehmerlohn (in der Höhe eines angemessenen Geschäftsführerentgeltes) abzuziehen. (T4)
  • 2 Ob 202/05b
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 202/05b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031548

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0080OB00271_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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