Norm
ZPO §182 Abs1Rechtssatz
Die Außerachtlassung der materiellen Prozessleitung gehört zum Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO, wenn sie sich als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch die Untergerichte darstellt und zum Mangel der für die richtige Rechtsanwendung erforderlichen Tatsachenfeststellungen geführt hat (Fasching IV, 326 in Verbindung mit 209).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019