- 5 Ob 322/74
Veröff: SZ 48/2
- 5 Ob 687/78
Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 687/78
- 6 Ob 662/78
Beisatz: Neben der Verständigung des Drittschuldners ist nicht auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich. (T1) Veröff: SZ 51/121
- 4 Ob 562/82
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/170
- 4 Ob 2/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 2/83
Auch
- 6 Ob 788/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 788/82
Vgl auch; Veröff: JBl 1984,320
- 8 Ob 534/85
Veröff: JBl 1986,235 (zustimmend Czermak)
- 2 Ob 602/85
- 1 Ob 558/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 558/86
Auch; Veröff: GesRZ 1987,38
- 4 Ob 513/88
Auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,288
- 1 Ob 697/88
Veröff: SZ 62/32
- 8 Ob 655/90
Ähnlich; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob der Schuldner oder der Sicherungszessionar (bzw der Pfandgläubiger) den Drittschuldner verständigt; es kommt nämlich für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession nur darauf an, dass die vorgeschriebenen Form, hier die Verständigung des Drittschuldners, eingehalten wurde, nicht aber darauf, wer den Drittschuldner verständigt hat. (T2) Veröff: EvBl 1991/133 S 595 = ÖBA 1991,929 = ecolex 1991,534 = WBl 1991,303
- 8 Ob 512/95
Auch; Beisatz: Hier: Sicherungsabtretung im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages. (T3)
- 5 Ob 2155/96i
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
Vgl auch; Beisatz: Bei offenen Buchforderungen ist die Verständigung des Drittschuldners unter Angabe, welche Forderung an wen abgetreten wurde, nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners. (T4) Veröff: SZ 70/228
- 1 Ob 290/00d
Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T5); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T6); Veröff: SZ 74/112
- 5 Ob 255/01p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fakturenvermerke und Buchvermerke. (T7)
- 1 Ob 66/05w
Vgl; Beisatz: Mit Aufnahme des entsprechenden Vermerks bei der buchhalterischen Erfassung der jeweiligen Forderung in der Offenen Posten-Liste wird jedenfalls der notwendige Publizitätsakt gesetzt, womit (spätestens) die Forderung zur Sicherung auf den Zessionar übergeht. (T8)
- 6 Ob 116/05k
Auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T9); Veröff: SZ 2006/180
- 3 Ob 22/08v
Vgl; Beisatz: Mehrere mögliche Publizitätsformen müssen nicht nebeneinander eingehalten werden. (T10); Veröff: SZ 2008/49
- 3 Ob 155/10f
Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des
§ 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T11); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T12); Veröff: SZ 2011/23
- 2 Ob 175/18a
Auch
- 17 Ob 15/20k
Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 15/20k
Beis wie T5