Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Klage nach § 35 EO erfordert neben der Behauptung, bestimmte Forintbeträge bezahlt zu haben, auch, daß die bezahlten Forintbeträge nach dem jeweiligen Umrechnungskurs den geschuldeten Schillingbeträgen entsprochen haben, weil im Verhältnis zwischen der österreichischen und ungarischen Währung ein offizieller Umrechnungskurs nicht verlautbart wird.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0000795 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011