RS OGH 1975/1/21 3Ob238/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1975
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Norm

ABGB §905 IB
EO §35 Af
EO §35 K
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Klage nach § 35 EO erfordert neben der Behauptung, bestimmte Forintbeträge bezahlt zu haben, auch, daß die bezahlten Forintbeträge nach dem jeweiligen Umrechnungskurs den geschuldeten Schillingbeträgen entsprochen haben, weil im Verhältnis zwischen der österreichischen und ungarischen Währung ein offizieller Umrechnungskurs nicht verlautbart wird.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0000795 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 238/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 3 Ob 238/74

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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