Norm
BStG §20 Abs4Rechtssatz
Der Enteigner erlangt bereits mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und mit der Bezahlung oder Sicherstellung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung (§ 20 Abs 4 BStG) einen vollstreckbaren Anspruch auf Einweisung in den Besitz der enteigneten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053777Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009