Norm
UeKindG ArtXRechtssatz
1) Ist die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind Vorfrage, so ist der Vorfragebeurteilung das neue Recht zugrundezulegen, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz nach dem Inkrafttreten des UeKindG geschlossen wurde.
2) Art X § 2 UeKindG enthält eine gegenteilige Vorschrift nur für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, die Anerkennung der Vaterschaft und die Anfechtung des Anerkenntnisses nicht aber für Unterhaltsprozesse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043321Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00005_7500000_002