RS OGH 1975/1/22 1Ob5/75, 10ObS75/03g

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Veröffentlicht am 22.01.1975
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Norm

UeKindG ArtX
ZPO §503 Z4 E3

Rechtssatz

1) Ist die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind Vorfrage, so ist der Vorfragebeurteilung das neue Recht zugrundezulegen, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz nach dem Inkrafttreten des UeKindG geschlossen wurde.

2) Art X § 2 UeKindG enthält eine gegenteilige Vorschrift nur für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, die Anerkennung der Vaterschaft und die Anfechtung des Anerkenntnisses nicht aber für Unterhaltsprozesse.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/75
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 5/75
    Veröff: SZ 48/5
  • 10 ObS 75/03g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 75/03g
    Auch; Beisatz: Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche in der Revision auch nicht nachgetragen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043321

Dokumentnummer

JJR_19750122_OGH0002_0010OB00005_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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