Norm
StPO §263 CRechtssatz
Der berechtigte Ankläger hat, damit ihm die Verfolgung hinsichtlich einer in der Hauptverhandlung neu hervorgekommenen Tat gewahrt bleibe, sogleich einen eindeutigen und ausdrücklichen Verfolgungsantrag auch dann zu stellen, wenn eine Urteilsfällung über dieses Faktum im gegenständlichen Verfahren gesetzlich gar nicht zulässig wäre, weil zB vermöge der gesetzlichen Strafdrohung die Zuständigkeit des Einzelrichters überschritten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098808Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0090OS00108_7400000_001