RS OGH 1975/1/22 1Ob4/75, 7Ob695/87

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Veröffentlicht am 22.01.1975
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Norm

ABGB §242
AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §216

Rechtssatz

Die Ansicht, daß zwar nach § 242 ABGB ein Auslassungsverstoß in der Rechnungslegung weder dem Kuranden noch dem Beistand zum Nachteil gereichen kann, aber die Geltendmachung eines solchen Verstoßes nach geendigter Kuratel und erledigter Schlußrechnung gemäß § 216 AußStrG nur im Prozeßverfahren erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086511

Dokumentnummer

JJR_19750122_OGH0002_0010OB00004_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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