Norm
ABGB §242Rechtssatz
Die Ansicht, daß zwar nach § 242 ABGB ein Auslassungsverstoß in der Rechnungslegung weder dem Kuranden noch dem Beistand zum Nachteil gereichen kann, aber die Geltendmachung eines solchen Verstoßes nach geendigter Kuratel und erledigter Schlußrechnung gemäß § 216 AußStrG nur im Prozeßverfahren erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086511Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00004_7500000_001