Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Ohne Widerspruch der Ehegattin kann, wenn es um die Beseitigung eines von Dritten rechtswidrig herbeigeführten Zustands der im ( Mit)Eigentum der Ehegattin stehenden Liegenschaft geht, der Ehemann bestimmen, in welcher Weise die Wiederherstellung begehrt wird.
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010579Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00002_7500000_002