Norm
ABGB §863 BRechtssatz
Irreführendes Verschweigen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der verschweigt, sich einfach darauf beschränkt, die schon vorhandene und nicht erst durch ihn absichtlich herbeigeführte Vorstellung des anderen Teiles von der Wirklichkeit, die in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand gelegen ist, dadurch geflissentlich fortbestehen zu lassen, daß er sein Wissen um diesen Umstand für sich behält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014135Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00245_7400000_002