RS OGH 1975/1/23 7Ob245/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1975
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Norm

ABGB §863 B
ABGB §870 CI
StGB §108
StGB §146

Rechtssatz

Irreführendes Verschweigen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der verschweigt, sich einfach darauf beschränkt, die schon vorhandene und nicht erst durch ihn absichtlich herbeigeführte Vorstellung des anderen Teiles von der Wirklichkeit, die in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand gelegen ist, dadurch geflissentlich fortbestehen zu lassen, daß er sein Wissen um diesen Umstand für sich behält.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 245/74
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 245/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014135

Dokumentnummer

JJR_19750123_OGH0002_0070OB00245_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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