Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäfts liegende Umstände, dann liegt Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019