RS OGH 1975/1/23 7Ob8/75, 1Ob188/75, 1Ob608/79, 8Ob526/93, 3Ob116/04m, 4Ob128/06m, 10Ob35/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1975
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Norm

ABGB §871 BII

Rechtssatz

Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäfts liegende Umstände, dann liegt Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/75
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 8/75
    Veröff: EvBl 1975/205 = JBl 1976,145
  • 1 Ob 188/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 188/75
    Vgl auch
  • 1 Ob 608/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 608/79
    Beisatz: Irrtum über die Type des Eintauschfahrzeuges. (T1) Veröff: JBl 1980,316
  • 8 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 526/93
    Auch; nur: Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte. (T2)
  • 3 Ob 116/04m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 116/04m
    Vgl auch; nur T2
  • 4 Ob 128/06m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 128/06m
    Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T3); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T4); Veröff: SZ 2006/142
  • 10 Ob 35/17w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 35/17w
    Auch; Veröff: SZ 2018/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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