Norm
KartG 1972 §49 Z2Rechtssatz
Es sollen nur solche Zusammenschlüsse eingetragen werden, bei denen auf Grund des Zusammenschlusses eine marktbeherrschende Stellung der verbundenen Unternehmen erreicht wird oder in Zukunft erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063913Dokumentnummer
JJR_19750127_OGH0002_000OKT00053_7400000_002