Norm
StGB §323 Abs1Rechtssatz
Fällt der OGH nach (Teilaufhebung) Aufhebung eines Urteils sofort einen (Teilfreispruch) Freispruch, so stellt sich dem OGH eine Frage im Sinne des § 323 Abs 2 StGB zweiter Satz, ob die zur Zeit der Tat geltenden Gesetze oder die gegenwärtigen Strafgesetze anzuwenden sind, nicht, weshalb bei der Neubemessung der Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch § 323 Abs 1 StGB keine Anwendung findet; der Strafbemessung ist vielmehr ausschließlich altes Recht zugrundezulegen (abweichend von 13 Os 132/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096476Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0100OS00001_7500000_001