Norm
EO §9 ARechtssatz
In der Zeit zwischen Einantwortung und Verbücherung des Nachlasses kann die Exekution zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld noch gegen die Verlassenschaft, diese vertreten durch jene Erben, denen die zu verbüchernde Liegenschaft nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zufällt, bewilligt werden (1 Ob 443/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021