RS OGH 1975/1/28 3Ob19/75, 3Ob558/78, 3Ob202/00b, 3Ob86/06b, 3Ob129/20x

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Veröffentlicht am 28.01.1975
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Norm

EO §9 A

Rechtssatz

In der Zeit zwischen Einantwortung und Verbücherung des Nachlasses kann die Exekution zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld noch gegen die Verlassenschaft, diese vertreten durch jene Erben, denen die zu verbüchernde Liegenschaft nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zufällt, bewilligt werden (1 Ob 443/53).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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