Norm
EO §17Rechtssatz
Wurde bei der Exekutionsbewilligung ein bestimmter Sachverhalt bereits in einer bestimmten Richtung geprüft und darnach die Entscheidung über die Art des anzuwendenden Exekutionsmittels getroffen, so bindet diese Entscheidund im Falle ihrer Rechtskraft bei gleichbleibendem Sachverhalt für das weitere Verfahren sowohl das Gericht als auch die Parteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2012