RS OGH 1975/1/29 3StR377/74

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Veröffentlicht am 29.01.1975
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Norm

StGB §28 D

Rechtssatz

Bei der Fortsetzungstat muß der Tätervorsatz so beschaffen sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Einzelakte mindestens insoweit vorweg umgreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Veröff: MDR 1975,367 (Dallinger)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103780

Dokumentnummer

JJR_19750129_AUSL000_003STR00377_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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