Norm
StGB §297Rechtssatz
Der Sachverhalt, den der wegen Verleumdung verfolgte Beschuldigte (Angeklagte) zu seiner Verantwortung (vor dem Untersuchungsrichter) vorbringt, kann ihm nicht als Wiederholung der Verleumdung angelastet werden. Darin läge eine Umgehung der Bestimmung des § 202 StPO. Nur dann, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) in seiner Verantwortung jemanden wegen eines anderen angedichteten Verbrechens angibt, kann er neuerlich wegen Verleumdung verantwortlich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096560Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0130OS00132_7400000_005