RS OGH 1975/1/30 13Os132/74, 13Os84/79, 11Os171/79, 13Os82/86, 12Os101/89, 13Os151/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1975
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Norm

StGB §297

Rechtssatz

Der Sachverhalt, den der wegen Verleumdung verfolgte Beschuldigte (Angeklagte) zu seiner Verantwortung (vor dem Untersuchungsrichter) vorbringt, kann ihm nicht als Wiederholung der Verleumdung angelastet werden. Darin läge eine Umgehung der Bestimmung des § 202 StPO. Nur dann, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) in seiner Verantwortung jemanden wegen eines anderen angedichteten Verbrechens angibt, kann er neuerlich wegen Verleumdung verantwortlich gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 132/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 13 Os 132/74
    Veröff: JBl 1975,269
  • 13 Os 84/79
    Entscheidungstext OGH 22.06.1979 13 Os 84/79
  • 11 Os 171/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 11 Os 171/79
    Auch
  • 13 Os 82/86
    Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 82/86
    Vgl auch; nur: Der Sachverhalt, den der wegen Verleumdung verfolgte Beschuldigte (Angeklagte) zu seiner Verantwortung (vor dem Untersuchungsrichter) vorbringt, kann ihm nicht als Wiederholung der Verleumdung angelastet werden. (T1) Beisatz: Anders jedoch bei einer zum Anklagevorwurf eines anderen Delikts wiederholten (die vernehmenden Polizeibeamten) verleumdenden Verantwortung. (T2)
  • 12 Os 101/89
    Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 101/89
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiederholung der Anschuldigung vor Polizei und Gericht stellt keine neuerliche Verleumdung dar, kann aber gegebenenfalls nach §§ 288, 289 StGB strafgesetzwidrig sein. (T3) Veröff: SSt 60/52
  • 13 Os 151/89
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 151/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096560

Dokumentnummer

JJR_19750130_OGH0002_0130OS00132_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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