Norm
ABGB §91Rechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012