Norm
StPO §286 Abs1Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 286 Abs 1 zweiter Satz und 287 Abs 3 dritter Satz StPO, wonach die Beschwerdeschrift des nichterschienenen Teils (Angeklagter, Privatankläger) im Gerichtstag zu verlesen ist - welche Bestimmungen trotz der durch Art I § 89 StPAG eingeführten Generalisierung der notwendigen Verteidigung vor dem OGH aufrechtgeblieben sind - ergibt sich, daß die Bestimmung über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem OGH lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100134Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0130OS00132_7400000_006