Norm
StPO §57 ARechtssatz
Ist während einer Hauptverhandlung eine noch nicht unter Anklage stehende strafbare Handlung hervorgekommen und wird noch vor Abschluß der - an mehreren Tagen durchgeführten - Hauptverhandlung außerhalb dieses Verfahrens eine diese Straftat betreffende Anklageschrift eingebracht, über die abgesondert verhandelt wird, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 263 StPO und demnach auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013