Norm
StGB §121Rechtssatz
Geheimnis ist alles, was der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrages anvertraut oder was der Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Was hingegen dem Arzt als Privatmann mitgeteilt wird, fällt nicht unter das Berufsgeheimnis, es sei denn, es werde ihm erkennbar deshalb offenbart, weil er Arzt ist. Der Inhalt der geheimzuhaltenden Tatsachen ist nicht streng auf das Medizinische beschränkt. Dem Arzt werden oft eheliche, berufliche oder andere persönliche Schwierigkeiten offenbart. Sie gehören ebenfalls zu dem geheimzuhaltenden Gegenständen.
Veröff: EuGRZ 1975,297
Schlagworte
*CH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1975:RS0105775Dokumentnummer
JJR_19750205_AUSL002_00000P00111_7400000_001