Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Bestimmung des § 273 ZPO ist nicht nur bei der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch dann anzuwenden, wenn einer Partei der Ersatz des Interesses gebührt oder sie sonst eine Forderung zu stellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016