RS OGH 1975/2/11 3Ob82/74

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Veröffentlicht am 11.02.1975
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Norm

EO §234

Rechtssatz

Die Bestimmung ist unanwendbar, wenn ein Berechtigter wegen Nichtberücksichtigung oder wegen nicht gänzlicher Berücksichtigung der von ihm selbst angemeldeten Ansprüche Rekurs erhebt. Denn hier kommt nicht die Anfechtung der Entscheidung über die Ansprüche dritter Gläubiger in Betracht. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Anfechtung nicht aus Widersprüchsgründen, sondern aus anderen Gründen, die nicht zur Erhebung eines Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung berechtigen, geschieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 82/74
    Entscheidungstext OGH 11.02.1975 3 Ob 82/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003439

Dokumentnummer

JJR_19750211_OGH0002_0030OB00082_7400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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