Norm
EO §36 AaRechtssatz
Die Beweislast für das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht im engeren Sinn trifft den betreibenden Gläubiger (RZ 1959,16). Dieser trägt aber nicht auch die Last des Beweises dafür, dass der Verpflichtete nichts zur Beseitigung eines dem Unterlassungsanspruch widerstreitenden Zustandes unternommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2017