Norm
StGB §136 Abs4Rechtssatz
Aus der Tatsache einer vorangegangenen fallweisen Fahrzeugüberlassung zu bestimmten, sachlich genau umgrenzten Zwecken (zB jeweils zu einzelnen Materialtransporten im Interesse des Dienstgebers) kann keineswegs eine globale, sich als Anvertrauen im Sinne des § 467 b Abs 4 StG (nunmehr § 136 Abs 4 StGB) darstellende (nicht bloß vorübergehende) Fahrzeugüberlassung erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094193Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0120OS00162_7400000_001