Norm
EO §355 XIIRechtssatz
Ein Zuwiderhandeln gegen einen bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautenden Exekutionsbeschluß liegt auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen - sei es von wen immer geschaffenen - den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt, soweit ihm die Verfügung zusteht (SZ 12/312).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012