Norm
EO §36 ERechtssatz
Für die Bewertung des Streitgegenstandes der mit Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO bekämpften Strafverfügungen, die dem Vollzug der zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches gem § 355 EO bewilligten Exekution dienen, ist der Wert des Unterlassungsanspruches maßgebend. Der Wert des Streitgegenstandes, bei dessen Ermittlung § 59 JN sinngemäß anzuwenden ist (§ 500 Abs 2 ZPO), kann höher als die Geldstrafe sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001002Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0030OB00184_7400000_001