Norm
AnfO §10Rechtssatz
Die Form der Geltendmachung der Anfechtung gemäß § 10 AnfO im Meistbotsverteilungsverfahren richtet sich nach den Regeln des Exekutionsrechtes. Die Anfechtung ist daher mittels Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019