Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Stellt der Kläger einen Antrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss von Vornherein unterworfen (vgl EvBl 1968/307). Damit fehlt die Beschwer für die Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem es die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ausgesprochen und zugleich auf Grund seines Antrages die Klage an das Arbeitsgericht überwiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012