RS OGH 1975/2/12 13Os6/75, 13Os153/74, 12Os20/75, 11Os166/75, 13Os184/75, 11Os38/76, 1Ob582/76, 11Os

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Veröffentlicht am 12.02.1975
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Norm

StGB §5 B
StGB §6 B

Rechtssatz

Bedingt vorsätzlich handelt, wer das mit dem Handeln verbundene Risiko erkennt und so hoch veranschlagt, daß er die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung ernst nimmt, das heißt als naheliegend ansieht, aber dennoch handelt, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, wer hingegegen diese Risiko nicht erkennt oder nicht richtig einschätzt, sondern leichtfertig auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraut, handelt bewußt fahrlässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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