Norm
FinStrG §31Rechtssatz
Ob Fortsetzungszusammenhang nicht nur ein objektives, sondern auch ein subjektives, die einzelnen Teilakte umspannendes Band erfordert, wird von den Vertretern der sogenannten subjektiv-objektiven Theorie (Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge 1950, derselbe, Grundzüge, 122, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 218, für die deutsche Lehre Jescheck 2.Auflage 544 und die dort zitierte Literatur, zuletzt insbesondere für das Steuerstrafrecht Lohmeyer GoldtArch 1974,271 ff) dahin beantwortet, daß ein Gesamtvorsatz verlangt wird, während die Vertreter der rein objektiven Theorie (Rittler 2.Auflage I 347, Malaniuk I 277, Horrow 1/2 162, für den Bereich des Finanzstrafrechts Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG, Erläuterung zu § 1 11, Lager-Komarek-Kais, FinStrG 122, für die deutsche Lehre Zusammenfassung bei Jescheck 2.Auflage 545 Anmerkung
29) lediglich auf die äußere Einheit abstellen. Im Gegensatz zum VwGH (ÖJZ 1959,54) steht die ständige Rechtsprechung des OGH auf dem Standpunkt der subjektiv-objektiven Theorie, uzw auch für das Finanzstrafrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086403Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0130OS00131_7400000_001