RS OGH 1975/2/13 2Ob308/74

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Veröffentlicht am 13.02.1975
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Norm

ZPO §503 Z4 E4b

Rechtssatz

Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, wenn das Berufungsgericht mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall die Verhältnisse an der Unfallstelle feststellt, wie sie zur Zeit des Lokalaugenscheines waren, und nicht wie sie zur Zeit des Unfalles bestanden, denn nur danach kann das Fahrverhalten der Beteiligten beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 308/74
    Entscheidungstext OGH 13.02.1975 2 Ob 308/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043336

Dokumentnummer

JJR_19750213_OGH0002_0020OB00308_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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