Norm
ZPO §503 Z4 E4bRechtssatz
Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, wenn das Berufungsgericht mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall die Verhältnisse an der Unfallstelle feststellt, wie sie zur Zeit des Lokalaugenscheines waren, und nicht wie sie zur Zeit des Unfalles bestanden, denn nur danach kann das Fahrverhalten der Beteiligten beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043336Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00308_7400000_001