Norm
FinStrG §31Rechtssatz
Der objektive Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen beim fortgesetzten Delikt wird durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs begründet. Bei Steuervergehen liegt der zeitliche Zusammenhang auch noch vor, wenn in jährlichen Abständen mehrere Jahre hindurch Steuern hinterzogen werden. Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes ist jedenfalls bei Hinterziehung derselben Steuerart gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086418Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0130OS00131_7400000_002